§ 9 RGG (weggefallen)

Rundfunkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001§ 9 RGG treten mit 1seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Z 1, 5 und 6, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3a und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3a und 3b, sowie § 5 Abs. 1, 1a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 6 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.2023
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001§ 9 RGG treten mit 1seit 31.12.2023 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Z 1, 5 und 6, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3a und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3a und 3b, sowie § 5 Abs. 1, 1a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 6 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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