(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der F... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die j... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes annehmen k... mehr lesen...
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten1.des öffentlichen Sicherheitsdienstes,2.des Bundesheeres,3.der Wasserbauverwaltung,4.des gewässerkundlichen Dienstes,5.der behördlichen Gewässeraufsicht,6.des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,7.... mehr lesen...
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiff... mehr lesen...