§ 48 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen§ 48 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(1a) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:

a)

wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;

b)

wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;

c)

für Enkel oder Großeltern von Mindestsicherungsempfängern;

d)

bei einmaligen Leistungen (§ 9 Abs. 3);

e)

bei Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 3 lit. a und b, 15 und 17.

(2) (entfällt)

(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 60 oder den Träger nach § 61 nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen.

(4) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 3. Abschnitt gegen einen Dritten, so

kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.

(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind oder entstehen.

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mindestsicherungsempfänger Ansprüche hat, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen§ 48 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(1a) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:

a)

wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;

b)

wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;

c)

für Enkel oder Großeltern von Mindestsicherungsempfängern;

d)

bei einmaligen Leistungen (§ 9 Abs. 3);

e)

bei Leistungen nach §§ 11, 14 Abs. 3 lit. a und b, 15 und 17.

(2) (entfällt)

(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 60 oder den Träger nach § 61 nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen.

(4) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 3. Abschnitt gegen einen Dritten, so

kann die Behörde (§ 60) oder der Träger (§ 61) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.

(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind oder entstehen.

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

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