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(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
(2a) Nicht als Einkommen gelten:
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(3) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(4) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.
(5) (entfällt)
(6) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach §§ 5 iVm 12 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet ist.
(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
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(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.
(8a) Bei Leistungen der (teil-)stationären Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 bleibt das verwertbare Vermögen unberücksichtigt.
(9) Der Hilfe Suchende hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
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(10) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. c, d, e, g und h, ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.
(2a) Nicht als Einkommen gelten:
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(3) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
(4) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.
(5) (entfällt)
(6) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach §§ 5 iVm 12 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet ist.
(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
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(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.
(8a) Bei Leistungen der (teil-)stationären Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 bleibt das verwertbare Vermögen unberücksichtigt.
(9) Der Hilfe Suchende hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
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(10) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. c, d, e, g und h, ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.