§ 14 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat für Hilfe Suchende mit Anspruch auf Leistungen nach § 11 Abs. 2 § 14 K-MSGdie Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 zu übernehmen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gelten sinngemäß.

(3) Weiters kommen als soziale Mindestsicherung bei Krankheit in Betracht:

a)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen);

b)

die Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit;

c)

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Das Land hat für Hilfe Suchende mit Anspruch auf Leistungen nach § 11 Abs. 2 § 14 K-MSGdie Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 zu übernehmen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gelten sinngemäß.

(3) Weiters kommen als soziale Mindestsicherung bei Krankheit in Betracht:

a)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen);

b)

die Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit;

c)

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht.

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