§ 83 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung der Mindestsicherung und der Durchführung des Kostenbeitrages und -ersatzes:

1.

vom Hilfe Suchenden: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen;

2.

von gegenüber dem Hilfesuchenden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Hilfesuchenden unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;

4.

von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Personen oder von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen, die Leistungen der Mindestsicherung erbringen: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen nach Z 1: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs§ 83 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 1 lit. a Z 1 und 2 verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten und personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende personenbezogenen Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Mindestsicherung aufgegliedert nach Geschlecht und Haushaltskonstellation,,

b)

Dauer des Bezuges der Mindestsicherung,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und der Art des sonstigen Einkommens bei Geldleistungen sowie die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel;

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung,

f)

Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege,

h)

Aufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge.

(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 gemeinsam zu verarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung der Mindestsicherung und der Durchführung des Kostenbeitrages und -ersatzes:

1.

vom Hilfe Suchenden: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen;

2.

von gegenüber dem Hilfesuchenden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Hilfesuchenden unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;

3.

von Dienstgebern der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;

4.

von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;

b)

zum Zweck der Leistungsabrechnung:

1.

von Personen oder von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen, die Leistungen der Mindestsicherung erbringen: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;

2.

von den Ansprechpersonen nach Z 1: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs§ 83 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 1 lit. a Z 1 und 2 verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten und personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende personenbezogenen Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.

(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:

a)

Anzahl der Bezieher der Mindestsicherung aufgegliedert nach Geschlecht und Haushaltskonstellation,,

b)

Dauer des Bezuges der Mindestsicherung,

c)

Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,

d)

Anzahl der Bezieher von Leistungen unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und der Art des sonstigen Einkommens bei Geldleistungen sowie die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel;

e)

Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung,

f)

Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,

g)

Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege,

h)

Aufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge.

(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 gemeinsam zu verarbeiten.

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