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(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten und personenbezogenen Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(3a) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Mindestsicherungsempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten und personenbezogenen Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die diesen Behörden zugänglich ist, entnommen werden können.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(3a) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Mindestsicherungsempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.