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Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Konzessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020)
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Konzessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020)