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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) (entfallt)
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 48 Abs. 1a vorliegt. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.
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(2) (entfallt)
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 48 Abs. 1a vorliegt. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 48 Abs. 4 zu bewirken.