§ 11 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären§ 11 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach § 61 Abs 5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.

(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,

a)

es besteht Gefahr im Verzug,

b)

es handelt sich um Überprüfungen der Betreuung der Hilfe Suchenden oder

c)

es wird durch vier Wochen kein Termin ermöglicht.

(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs. 1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs. 4 dritter Satz verstoßen worden ist.

(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl Nr 7/1996, zu koordinieren.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären§ 11 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach § 61 Abs 5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.

(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,

a)

es besteht Gefahr im Verzug,

b)

es handelt sich um Überprüfungen der Betreuung der Hilfe Suchenden oder

c)

es wird durch vier Wochen kein Termin ermöglicht.

(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs. 1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs. 4 dritter Satz verstoßen worden ist.

(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl Nr 7/1996, zu koordinieren.

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