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(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.
(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.
(4) In den Fällen des Abs. 1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,
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(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs. 1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs. 4 dritter Satz verstoßen worden ist.
(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl Nr 7/1996, zu koordinieren.
(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.
(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.
(4) In den Fällen des Abs. 1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,
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(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs. 1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs. 4 dritter Satz verstoßen worden ist.
(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl Nr 7/1996, zu koordinieren.