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(1a) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:
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(2) Das Land hat sich, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate:
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(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger für Einrichtungen nach § 17 lit. b.
(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.
(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1a lit. a dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs. 7 und 8.
(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs. 1a, 3 und 4 dürfen für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 7 verpflichtet,
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(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 7 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 39 mit Bescheid festzustellen.
(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben
(Abs. 5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1a lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(8a) Kostenersätze gemäß Abs. 7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Altenwohn- und Pflegeheimbewohner dabei nicht in Abzug zu bringen sind.
(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.
(1a) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:
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(2) Das Land hat sich, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate:
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(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger für Einrichtungen nach § 17 lit. b.
(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.
(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1a lit. a dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs. 7 und 8.
(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs. 1a, 3 und 4 dürfen für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 7 verpflichtet,
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(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 7 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 39 mit Bescheid festzustellen.
(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben
(Abs. 5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1a lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(8a) Kostenersätze gemäß Abs. 7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Altenwohn- und Pflegeheimbewohner dabei nicht in Abzug zu bringen sind.
(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.