§ 70 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband§ 70 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband§ 70 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

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