§ 4 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich Abs. 6 nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Soziale Mindestsicherung ist – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich§ 4 K-MSG seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten31.12.2022 weggefallen.

(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

a)

Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,

b)

Asylwerber,

c)

ausreisepflichtige Fremde,

d)

subsidiär Schutzberechtigte.

(6) Soziale Mindestsicherung darf im Rahmen des Privatrechts auch an andere Personen geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich Abs. 6 nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Kärnten durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Soziale Mindestsicherung ist – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich§ 4 K-MSG seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten31.12.2022 weggefallen.

(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:

a)

Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,

b)

Asylwerber,

c)

ausreisepflichtige Fremde,

d)

subsidiär Schutzberechtigte.

(6) Soziale Mindestsicherung darf im Rahmen des Privatrechts auch an andere Personen geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

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