§ 60 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landesregierung obliegt:

a)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß § 14 Abs. 3 lit. a;

b)

in den Fällen der lit. a sowie in Fällen einer Unterbringung nach § 11 oder § 14 Abs. 3 lit. b oder nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnittes.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

a)

die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2) und soweit nicht durch Abs. 1 anderes bestimmt ist;

b)

alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) (entfällt)

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden§ 60 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Der Landesregierung obliegt:

a)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß § 14 Abs. 3 lit. a;

b)

in den Fällen der lit. a sowie in Fällen einer Unterbringung nach § 11 oder § 14 Abs. 3 lit. b oder nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnittes.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

a)

die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2) und soweit nicht durch Abs. 1 anderes bestimmt ist;

b)

alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) (entfällt)

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden§ 60 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.

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