Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
|
| |||||||||
|
|
(3) (entfällt)
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden§ 60 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
|
| |||||||||
|
|
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
|
| |||||||||
|
|
(3) (entfällt)
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden§ 60 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.