Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.
(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3a) (entfällt)
(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§ 59 Abs. 3) und die Einstellung der Leistungen (§ 59 Abs. 5) ist, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn der Hilfe Suchende dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.
(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3a) (entfällt)
(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§ 59 Abs. 3) und die Einstellung der Leistungen (§ 59 Abs. 5) ist, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn der Hilfe Suchende dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.