§ 21 ZTG 2019 Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der ZiviltechnikerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen

1.

auf Antrag des zu Vertretenden oder

2.

von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.

(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat

1.

die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,

2.

im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und

3.

seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

1.

nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder

2.

bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der ZiviltechnikerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen

1.

auf Antrag des zu Vertretenden oder

2.

von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.

(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat

1.

die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,

2.

im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und

3.

seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

1.

nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder

2.

bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

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