Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 2, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Absatz 2,, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen, wenn keiner der im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
(2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2.Ziffer 2die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in Paragraph 2, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
3.Ziffer 3die fachliche Befähigung,
4.Ziffer 4die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, unddie Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 2, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, und
5.Ziffer 5bei Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.bei Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang römisch fünf Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.
(3)Absatz 3Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.
(4)Absatz 4Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
1.Ziffer einsdas Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
3.Ziffer 3die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
4.Ziffer 4die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
5.Ziffer 5die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
6.Ziffer 6Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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