Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:
1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
2.Ziffer 2als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
3.Ziffer 3im öffentlichen Dienst.
(2)Absatz 2Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
1.Ziffer einsbei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
2.Ziffer 2bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,.
(3)Absatz 3Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausübenden Frauen.
(4)Absatz 4Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Absatz eins, sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.
(5)Absatz 5Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.Praktische Betätigung gemäß Absatz eins,, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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