§ 4 ZTG 2019 Verleihungsvoraussetzungen

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:
    1. 1.Ziffer einsösterreichischen Staatsbürgern oder
    2. 2.Ziffer 2Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
    4. 4.Ziffer 4den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.
  2. (2)Absatz 2Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind:
    1. 1.Ziffer einsder Ehepartner oder eingetragene Partner,
    2. 2.Ziffer 2Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
    3. 3.Ziffer 3Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
  3. (3)Absatz 3Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsdie nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
    2. 2.Ziffer 2über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 aberkannt wurde oderdenen die Befugnis gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, aberkannt wurde oder
    5. 5.Ziffer 5die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
    6. 6.Ziffer 6bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oderbei denen eine Verurteilung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegt oder
    7. 7.Ziffer 7die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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