§ 4 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:

1.

österreichischen Staatsbürgern oder

2.

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder

3.

Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

4.

den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

1.

der Ehepartner oder eingetragene Partner,

2.

Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

3.

Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

1.

die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder

2.

über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder

3.

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

4.

denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 aberkannt wurde oder

5.

die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder

6.

bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oder

7.

die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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