(1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
1. | die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, | |||||||||
2. | die praktische Betätigung und | |||||||||
3. | die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung. |
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
(3) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
(4) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 09.04.2016 S. 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.
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