§ 1 ZTG 2019 Begriff

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:

1.

Architekt und

2.

Ingenieurkonsulent.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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