Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
1.
Architekt und
2.
Ingenieurkonsulent.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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