§ 118 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 17, 24 Abs. 3 und 55 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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