§ 10 ZTG 2019

Ziviltechnikergesetz 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei zu verleihen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, wobei diesmangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen kann. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. DieseDie Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei zu verleihen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, wobei diesmangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen kann. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. DieseDie Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten