Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsOb in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Entscheidung eingeleitete oder anhängige Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.
(2)Absatz 2Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des §. 544 Absatz 2 zur Anwendung.Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des Paragraph 544, Absatz 2 zur Anwendung.
In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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