Begründung: Der Kläger begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien - jene der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die Haftungssumme eines bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrags - für alle (zukünftigen) Folgen des Verkehrsunfalls vom 15. 8. 2006 an der Kreuzung Mariazellerstraße - Redfeldgasse in Kapfenberg im Ausmaß von 50 %. Er bewertete sein rechtliches Interesse mit 7.500 EUR. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte diese... mehr lesen...