Begründung: Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt gegen diesen exekutiv Unterhalt aufgrund zweier, jeweils vor dem Bezirksgericht Hietzing abgeschlossener Unterhaltsvergleiche: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. August 2005 wurde ihr zu AZ 18 E 4009/05x zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge sowie laufender Unterhaltsforderungen von monatlich 513 EUR ab 1. September 2005 die Exekution bewilligt; mit Beschluss desselben Gerichts v... mehr lesen...