Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.
(2)Absatz 2Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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