Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAußerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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