§ 433a ZPO Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 433a.Paragraph 433 a,

Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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