§ 433a ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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