Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach Paragraph 397 a, erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.
(2)Absatz 2Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (Paragraph 397 a, Absatz 4,) nur, wenn ihm das Gericht nach Paragraph 440, Absatz 3, aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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