Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAlle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem beauftragten oder ersuchten Richter gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.
(2)Absatz 2An Parteien, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
(2a)Absatz 2 aSoweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt § 414 Abs. 4 sinngemäß.Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt Paragraph 414, Absatz 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündung die Wirkungen der Zustellung.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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