Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
(2)Absatz 2Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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