Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
(3)Absatz 3Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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