Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
(2)Absatz 2Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.1914 bis 31.12.9999
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