Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAn bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
(2)Absatz 2In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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