Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§. 210 Absatz 1), in der Regel auf die in §. 211 bezeichnete Art zu geschehen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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