§ 441 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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