Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist eine Pflichtteilsklage. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde vorerst am 13. 4. 2000 nicht dem nunmehrigen Beklagtenvertreter, sondern Dr. Rudolf Gimborn, Rechtsanwalt in Mödling, zugestellt. Die durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Hofmann vertretene Beklagte, die sich als "übergangene Partei" bezeichnet, beantragte mit dem am 14. 9. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ON 71, die Urteile des Erstgerichtes und des Berufungs... mehr lesen...
Begründung: Zur ersten Tagsatzung am 3. 6. 1998 erschienen beide Parteien. Zur folgenden (ersten) mündlichen Streitverhandlung vom 8. 7. 1998 erschien für die klagende Partei, die nunmehrige Gemeinschuldnerin (nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Klagevertreter) niemand. Das Erstgericht erließ über entsprechenden Antrag der beklagten Partei daraufhin ein negatives Versäumungsurteil in Form eines Urteilsvermerks (ON 6). Dagegen erhob die klagende P... mehr lesen...
Das Prozeßgericht verkundete in der Tagsatzung vom 13. September 1978 einen Unterbrechungsbeschluß im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO. Es entsprach damit einem Antrag der beklagten Parteien, gegen den sich die klagenden Parteien ausgesprochen hatten. Nach der Verkundung des Unterbrechungsbeschlusses samt Begründung: erklärten beide Parteienvertreter zu Protokoll, auf Beschlußausfertigung zu verzichten. Dennoch verfügte das Prozeßgericht die Zustellung einer Beschlußausfertigung an den Vert... mehr lesen...
Norm: ZPO §426 Abs3ZPO §521 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des § 426 Abs 3 ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des § 521 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte 6 Ob 604/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: Geo §149ZPO §416 Abs1ZPO §426 Abs3
Rechtssatz: Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rec... mehr lesen...