Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen.
2.Ziffer 2die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen; in den Fällen des § 75a hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen; in den Fällen des Paragraph 75 a, hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;
3.Ziffer 3den Urteilsspruch;
4.Ziffer 4die Entscheidungsgründe.
(2)Absatz 2Der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern. Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung.
(3)Absatz 3Das auf Grund der §§ 179, 180 Abs. 2, 275, Abs. 2, und 278, Abs. 2, vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benutzung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Urteil anzuführen.Das auf Grund der Paragraphen 179,, 180 Absatz 2,, 275, Absatz 2,, und 278, Absatz 2,, vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benutzung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Urteil anzuführen.
(4)Absatz 4Versäumungs-, Verzicht- und Anerkenntnisurteile können in gekürzter Form und mit Benutzung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Die näheren Vorschriften werden durch Verordnung erlassen.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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