(1) Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs. 3, übergangen wurden, einfügen.
(2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
(3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.
(4) Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen. Ist dies unmöglich oder untunlich, so kann auch eine berichtigte Urschrift des Urteiles hergestellt werden. Den Parteien ist eine Ausfertigung der berichtigten Urschrift zuzustellen. Soweit eine Abforderung der Ausfertigungen möglich und tunlich ist, ist die Berichtigung in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
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