Entscheidungsgründe: Die Klägerin meldete in einem Konkursverfahren eine Forderung von EUR 96.187,33 an. Diese wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestritten. Das Konkursgericht setze den Gläubigern zur Geltendmachung ihrer bestrittenen Forderungen mittels Klage eine Frist von drei Monaten. Die entsprechende Verständigung nach § 110 Abs 5 KO wurde der Klägerin trotz einer entsprechenden Verfügung des Konkursrichters nie zugestellt. Am 19. 1. 2004 erhielt die Klägerin... mehr lesen...
Norm: KO §110 Abs4ZPO §124ZPO §426 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen. Entscheidungstexte 1 Ob 113/07k Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k Veröff... mehr lesen...
Norm: ZPO §426 Abs2ZPO §524
Rechtssatz: Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2ZPO §426 Abs2
Rechtssatz: Erst ab Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses an den betreibenden Gläubiger wird die Frist des § 256 Abs 2 EO gehemmt. Entscheidungstexte 3 Ob 146/65 Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 146/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003602 Dok... mehr lesen...