Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urtheile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung theilgenommen haben.
(2)Absatz 2Muß vor der Urtheilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Acten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 412 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 412 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 412 ZPO