Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 413 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 413 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 413 ZPO