§ 104 ZLPV 2006 Berechtigung für Bordtelefonisten

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2012
  1. (1)Absatz einsDer Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.Die volle Sprechfunkberechtigung steht Linienpiloten und anderen Zivilluftfahrern mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Linienpiloten und Piloten mit Instrumentenflugberechtigung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Ausübung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

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