§ 10 ZLPV 2006 Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
    1. 1.Ziffer einsLuftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23 und 25 nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den Paragraphen 23 und 25 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
    1. 1.Ziffer einsLuftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den §§ 23 und 25 nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine sowie Scheine und Berechtigungen gemäß den Paragraphen 23 und 25 nicht anzuwenden.

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