Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein ZivildienstbeschwerderatUnabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der ZivildienstbeschwerderatUnabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|