§ 25a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen

a)

nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und

b)

nach § 21 Abs. 1 55,19 vH

dieses Referenzbetrages

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(_______________

Anm. 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020:

Grundvergütung: € 346,70

Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70

ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.554,70)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 07.07.2021 bis 31.12.2022
(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt

1.

für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2.

für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen

a)

nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und

b)

nach § 21 Abs. 1 55,19 vH

dieses Referenzbetrages

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(_______________

Anm. 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. II Nr. 2/2020:

Grundvergütung: € 346,70

Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 26/2021: Grundvergütung: € 351,70, Zuschlag: € 192,70

ab 1.1.2022 gemäß BGBl. II Nr. 15/2022: Grundvergütung: € 362,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.678,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.554,70)

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