§ 25 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsPauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (Paragraphen 25 a bis 30),
    2. 2.Ziffer 2Reisekostenvergütung (§ 31),Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
    3. 3.Ziffer 3Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
    4. 4.Ziffer 4Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
    5. 4.Ziffer 4Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
    6. 5.Ziffer 5Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
  2. (1a)Absatz eins aDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
  3. (2)Absatz 2Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung (§ 27 Abs. 1),Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung (§ 27 Abs. 1),
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
    3. 3.Ziffer 3Bekleidung und
    4. 4.Ziffer 4Reinigung der Bekleidung.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
  4. (3)Absatz 3Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
  5. (4)Absatz 4Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
  6. (5)Absatz 5Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.10.2010
  1. (1)Absatz einsDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
    1. 1.Ziffer einsPauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (Paragraphen 25 a bis 30),
    2. 2.Ziffer 2Reisekostenvergütung (§ 31),Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
    3. 3.Ziffer 3Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
    4. 4.Ziffer 4Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
    5. 4.Ziffer 4Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
    6. 5.Ziffer 5Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
  2. (1a)Absatz eins aDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
  3. (2)Absatz 2Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung (§ 27 Abs. 1),Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    1. 1.Ziffer einsUnterbringung (§ 27 Abs. 1),
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
    3. 3.Ziffer 3Bekleidung und
    4. 4.Ziffer 4Reinigung der Bekleidung.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
  4. (3)Absatz 3Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
  5. (4)Absatz 4Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
  6. (5)Absatz 5Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

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