§ 25 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) -~ (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.10.2010

(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.

Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) -~ (§§ 25a bis 30),

2.

Reisekostenvergütung (§ 31),

3.

Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4.

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5.

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.

Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3.

Bekleidung und

4.

Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

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