§ 53 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

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