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2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des
1. sowie, 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 §§ 5 Abs. 4sowie, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des
1. sowie, 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 §§ 5 Abs. 4sowie, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.