§ 57 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2008 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des

1. sowie, 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 §§ 5 Abs. 4sowie, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 09.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.04.2008

2. Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des

1. sowie, 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 §§ 5 Abs. 4sowie, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

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